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Security Service (automatische Übersetzung)

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März 2002 SicherheitscService, v1.8: SicherheitscArchitektur 2-57 2 Eine Anwendung überprüft den Beweis mit dem verify_evidence Betrieb. Tabelle 2-42 verify_evidencebetrieb Überprüfung des Nichtablehnungzeichens verwendet die Informationen, die nicht mit dazugehörig sind Ablehnungpolitik anwendbar auf die Nichtablehnungzeichen- und -sicherheitsinformationen über die Empfänger, die den Beweis überprüft (normalerweise den allgemeinen Schlüssel von a Bescheinigungberechtigung und ein Satz Vertrauens-Verhältnisse zwischen Bescheinigung Behörden). Verwenden der Nicht-Ablehnung für den Empfang der Anzeigen Eine Anwendung, die eine Anzeige mit Herkunftsnachweis empfängt, kann ihn anfassen, wie innen gezeigt Tabelle 2-43 . Tabelle 2-43 Herkunftsnachweis Anzeige ? die Anwendung empfängt die ankommende Anzeige mit einem Nichtablehnungzeichen das ist vom Begründer erzeugt worden. ?, welches die Anwendung jetzt die Art des Zeichens kennen möchte, die es empfangen hat. Es dieses durch das Benennen NRCredentials::get_token_details Betrieb. Das Zeichen kann seien Sie: Antrag des ? A, das beweisen, wird zurückgeschickt (wie bestätigen des Empfangs) ?- Beweis einer Tätigkeit (wie ein Beweis der Kreation) ?- Beweis und ein Antrag für weiteren Beweis. ? die folgende Tätigkeit der Anwendung hängt von ab, welchem der drei Fälle zutrifft. ? im ersten Fall, die Anwendung überprüft, daß es angebracht ist, zu erzeugen erbetener Beweis und, wenn so, erzeugt dieses Beweisverwenden NRCredentials::generate_token . Anwendung NRCredentials verify_evidence NRCredentials NRCredentials Anwendung Gegenstand ankommender Antrag mit Anzeige plus Beweisz.B. Beweis vom Ursprung liefern Sie Anzeige und Beweis zu Begründer z.B.. Beweis des Empfangs get_token_details u. verify_evidence z.B. Herkunftsnachweis generate_evidence z.B. Beweis des Empfangs
  
Bürgerliches Gesetzbuch BGB
von Helmut Köhler
Siehe auch:
Handelsgesetzbuch HGB: ohne Seehandelsrech...
Arbeitsgesetze
Grundgesetz GG: Menschenrechtskonvention, Europäischer Gerichtsh...
Strafgesetzbuch StGB
Aktiengesetz · GmbH-Gesetz: mit Umwandlungsgesetz, Wertpapiererw...
Zivilprozeßordnung. ZPO
 
   
 
     
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